Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.12.1998 B 2905 – 0.2 – IV A 3
Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.12.1998
B 2905 – 0.2 – IV A 3
1.
Bewerber, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, erhalten die ihnen
entstandenen notwendigen Fahrkosten ersetzt Fahrkosten die am Wohnort und
Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt.
2.
Notwendige Fahrkosten sind die Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Zugzuschläge,
Aufpreise für Hochgeschwindigkeitszüge sowie die Kosten für die Benutzung von
Schlafwagen werden nicht erstattet.
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro gewährt; höchstens werden die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.
Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der bei
einer Landreise erstattungsfähig wäre.
3.
Wohnen Bewerber im Ausland, können neben der Fahrkostenerstattung für die
Reisestrecken im Inland (Nummern 1 und 2) die entsprechenden Fahrkosten für die
Reisestrecken im Ausland zur Hälfte erstattet werden. Von dieser Einschränkung
kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerber ein besonderes
öffentliches Interesse besteht und die Bewerber eingestellt werden. In diesen
Fällen können abweichend von Satz 1 auch die vollen Flugkosten - § 4 Absatz 2
des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) gilt entsprechend – erstattet werden; erfolgt
keine Einstellung des Bewerbers werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet.
4.
Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig und wird keine
unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereitgestellt, erhalten die Bewerber
eine Übernachtungspauschale von 20,- Euro je notwendiger Übernachtung.
5.
Wird die Vorstellungsreise nicht am Wohnort angetreten oder beendet, können
höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Antritt und Beendigung der
Reise am Wohnort entstanden wären.
6.
Bei einem mindestens ganztägigen Auswahlverfahren können den Bewerbern in
angemessenem Umfang unentgeltlich eine Mittagsmahlzeit sowie
Erfrischungsgetränke gereicht werden. Bei einem mehrtägigen Auswahlverfahren
mit Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft können darüber hinaus in angemessenem
Umfang auch Frühstück und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden. Vorhandene Kantinen sind zu nutzen.
7.
Den Bewerbern ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, dass ihnen
auf Antrag eine Vergütung im Rahmen dieses RdErl. gewährt
wird.
8.
Die Reisekosten sind von der Behörde zu tragen, die zur Vorstellung
aufgefordert hat. Sie sind bei Gruppe 546 zu buchen.
9.
Diese Regelung gilt für alle Vorstellungsreisen, unabhängig davon, ob der
Bewerber bereits im öffentlichen Dienst steht oder nicht. Von der zuständigen
Behörde gem. § 2 Absatz 2 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes angeordnete oder
genehmigte Vorstellungsreisen von Landesbediensteten sind als Dienstreisen zu
behandeln.
10.
Die obersten Landesbehörden können für Verwaltungsbereiche, in denen ein
Bewerberüberhang besteht, bestimmen, dass von der Gewährung von
Reisekostenvergütungen nach diesem Erlass abzusehen ist. Die Bewerber sind bei
der Aufforderung zur Vorstellung schriftlich darauf hinzuweisen, dass ihnen
keine Reisekostenvergütung gewährt werden kann.
MBl. NRW. 1999 S. 84, geändert durch Runderlass vom 1. November 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1572), 18. November 2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1304), 29. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 2), 25. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 79).